RICS Mediationsklausel
printRICS Mediationsklausel für Verträge
"§ X Mediation
„Etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag sollen nach dem Willen der Parteien gütlich durch Verhandlungen gelöst werden. Die Parteien verpflichten sich daher hiermit, zunächst den ernsthaften Versuch zu unternehmen, etwaige Meinungsunterschiede im Rahmen einer Wirtschaftsmediation beizulegen, um die Einleitung eines Rechtstreites vor den ordentlichen Gerichten zu vermeiden. Die Wirtschaftsmediation beginnt mit einer schriftlichen Aufforderung einer Partei gegenüber der RICS Deutschland Ltd., Junghofstraße 26, 60311 Frankfurt am Main eine Wirtschaftsmediation einzuleiten. Durch diese Regelung ist keine Partei gehindert, ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen.
English version
"§ X Mediation
It is the wish of both parties that any difficulties arising in connection with this contract be settled amicably by way of negotiation. Therefore, the parties hereby undertake to make a serious effort to settle any differences of opinion amicably in business mediation proceedings so as to avoid that any such dispute be made pending before an ordinary court of law. Business mediation proceedings will commence upon a written request filed by either party with RICS Deutschland Ltd., Junghofstraße 26, 60311 Frankfurt am Main. This provision will not affect any right of either party to institute any summary judicial proceedings, for example by filing for an attachment order or for an interim injunction.
RICS Deutschland Ltd.
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